LAG Köln - Urteil vom 22.12.2004
7 Sa 839/04
Normen:
BGB § 315 § 611 ; ArzneimittelG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 423
BB 2005, 2196
LAGReport 2005, 383
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5060/03

Gleichwertigkeit bei Übertragung anderer der Vorbildung und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit aufgrund arbeitvertraglicher Versetzungsklausel

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 839/04

DRsp Nr. 2005/11560

Gleichwertigkeit bei Übertragung anderer der Vorbildung und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit aufgrund arbeitvertraglicher Versetzungsklausel

»1. Eine Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, dem Arbeitnehmer statt der ursprünglich vereinbarten auch eine andere Tätigkeit zu übertragen, die "seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entspricht", rechtfertigt nicht die Zuweisung von Tätigkeiten, deren Anforderungen hinter der Vorbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurückbleiben und mit der bisherigen Tätigkeit nicht gleichwertig sind.2. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich dabei nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach deren betrieblichen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie sowie die Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verbunden ist.«

Normenkette:

BGB § 315 § 611 ; ArzneimittelG § 75 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig im Wege des Direktionsrecht vorgenommenen Versetzung vom 05.12.2003.