LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.12.2021
5 Sa 123/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 930/19

Gleichwertigkeit von Fähigkeiten mit wissenschaftlicher HochschulbildungBerufserfahrung als Nachweis für FähigkeitenAusübung einer Tätigkeit als Fähigkeitsnachweis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 123/21

DRsp Nr. 2022/2063

Gleichwertigkeit von Fähigkeiten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung Berufserfahrung als Nachweis für Fähigkeiten Ausübung einer Tätigkeit als Fähigkeitsnachweis

Über Fähigkeiten, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind, verfügen Beschäftigte, wenn sie ein vergleichbar umfangreiches Wissensgebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrschen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Studiengangs genügen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten können insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben werden. Dabei ist es zulässig, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten zu ziehen, wenn dieser eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.01.2021 - 5 Ca 930/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes eines Landkreises, insbesondere darüber, ob diese über einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.