LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.1996
L 3 Ar 2529/94
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BErzGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Ar 1916/94

Gleichzeitiger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und Erziehungsgeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen L 3 Ar 2529/94

DRsp Nr. 2006/23989

Gleichzeitiger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und Erziehungsgeld

1. Dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld steht ein bestehendes Stammrecht auf Arbeitslosengeld nicht entgegen. 2. Warum ein arbeitsloser Bezieher von Erziehungsgeld, dessen Stammrecht auf Arbeitslosengeld ihm wegen erziehungsbedingt fehlender Verfügbarkeit nichts nützt, im Hinblick auf die Privilegierung durch § 2 Abs. 4 BErzGG schlechter gestellt sein sollte, als derjenige, der noch kein Stammrecht auf Arbeitslosengeld erworben hat oder dessen Stammrecht verbraucht ist, ist im Hinblick auf Art. 3 GG nicht nachvollziehbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BErzGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Ar 1916/94