Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Februar 1945 nach einem Luftangriff verschüttete Kläger wegen einer schweren depressiven Störung Anspruch auf Beschädigtenversorgung hat. Die beklagte Versorgungsverwaltung hat seinen im März 1994 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung insoweit abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
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