BSG - Beschluß vom 11.07.2000
B 9 V 36/00 B
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 V 2751/98 - 02.03.2000,
SG Freiburg (Breisgau) - S 5 V 1500/96 - 30.06.1998,

Gleichzeitigkeit psychischer Leiden durch unmittelbare Kriegseinwirkung keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen B 9 V 36/00 B

DRsp Nr. 2000/7826

Gleichzeitigkeit psychischer Leiden durch unmittelbare Kriegseinwirkung keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die Frage, ob Gleichzeitigkeit von Kriegseinwirkung und Entstehung eines psychischen Leidens gegeben sein muß, damit ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Kampfgeschehen oder -folge und Gesundheitsschaden iS. der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a, 5 Buchst. a BVG bejaht werden kann, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Februar 1945 nach einem Luftangriff verschüttete Kläger wegen einer schweren depressiven Störung Anspruch auf Beschädigtenversorgung hat. Die beklagte Versorgungsverwaltung hat seinen im März 1994 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung insoweit abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.