LAG Hamburg - Urteil vom 29.03.2021
8 Sa 60/20
Normen:
SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) § 92; SGB IX (i.d.F. ab 01.01.2018) § 175; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 501/19

Gleitzeitguthaben als noch nicht ausgezahltes ArbeitsentgeltEntgeltanspruch des Arbeitnehmers als geschütztes Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GGVerfall eines Entgeltanspruchs nach § 37 TV-L bei nicht bestandskräftigem RentenbescheidBeendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bei Erwerbsminderungsrente und Zustimmung des Integrationsamts

LAG Hamburg, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 60/20

DRsp Nr. 2021/5236

Gleitzeitguthaben als noch nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt Entgeltanspruch des Arbeitnehmers als geschütztes Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG Verfall eines Entgeltanspruchs nach § 37 TV-L bei nicht bestandskräftigem Rentenbescheid Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bei Erwerbsminderungsrente und Zustimmung des Integrationsamts

§ 8 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit zwischen der FHH und dem dbb sowie dem DGB ist mit Art. 14 I GG nicht vereinbar, soweit die Regelung dazu führt, dass ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seinen Anspruch auf Vergütung für Arbeitsleistung verliert, die er im Rahmen der Gleitzeitregelung erbracht hat. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 II 1 TV-L und der damit verbundene Beginn der Ausschlussfrist des § 37 I TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist nicht von der Bestandskraft des Rentenbescheids abhängig (Anschluss an BAG v. 15.02.2017 - 7 AZR 82/15 - Tz 25).

Die Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nur bei befristeter oder teilweiser Erwerbsminderungsrente erforderlich, nicht aber bei Zuerkennung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.