LAG Köln - Urteil vom 09.04.1999
11 (3) Sa 430/98
Normen:
GmbHG § 3 Nr. 3, § 7 Abs. 2, § 11, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 566
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 139/96

GmbH; Durchgriffshaftung; Gründungsgesellschaft; Vorgründungsgesellschaft; Außenhaftung der Gründungsgesellschaft; Einmann-Vor-GmbH; Vermögenslosigkeit; Handelnden-Haftung

LAG Köln, Urteil vom 09.04.1999 - Aktenzeichen 11 (3) Sa 430/98

DRsp Nr. 1999/9053

GmbH; Durchgriffshaftung; Gründungsgesellschaft; Vorgründungsgesellschaft; Außenhaftung der Gründungsgesellschaft; Einmann-Vor-GmbH; Vermögenslosigkeit; Handelnden-Haftung

»1. Wenn durch die unmittelbare Außenhaftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH keine Abwicklungsschwierigkeiten zu befürchten sind, haften diese den Gläubigern der Gesellschaft auch nach Änderung der Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung unmittelbar; eine solche Befürchtung scheidet u. a. für den Fall der Einmann-Vor-GmbH aus. 2. Ein solcher Fall der Einmann-Vor-GmbH mit unmittelbarer Außenhaftung des Gesellschafters liegt auch dann vor, wenn diese erst durch Übernahme der Anteile von zunächst mehreren Gesellschaftern entstanden ist.«

Normenkette:

GmbHG § 3 Nr. 3, § 7 Abs. 2, § 11, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 139/96
Fundstellen