LAG Köln - Beschluss vom 29.09.2003
13 Ta 77/03
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 553
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9053/02

GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer der Gesellschaft - Rechtswegzuständigkeit; Arbeitnehmerbegriff; designierter Gesellschafter einer GmbH; arbeitnehmerähnliche Person

LAG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 77/03

DRsp Nr. 2004/7008

GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer der Gesellschaft - Rechtswegzuständigkeit; Arbeitnehmerbegriff; designierter Gesellschafter einer GmbH; arbeitnehmerähnliche Person

»1. Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15 Prozent kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse.2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er keine laufenden Bezüge erhält. Die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Tätigkeit kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsanteile deutlich unter ihrem Verkehrswert erhält.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis. Die Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung im IT - Bereich. Unter dem 21.12.2001 schlossen die Parteien einen als "Letter of Intent" überschriebenen Vertrag, dessen Inhalt auszugsweise lautet: