LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2017
L 8 SB 4915/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 77; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 4774/14

Grad der BehinderungÄnderung der tatsächlichen oder rechtlichen VerhältnisseKeine Bindungswirkung für Bewertungsfaktoren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen L 8 SB 4915/15

DRsp Nr. 2017/2506

Grad der Behinderung Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse Keine Bindungswirkung für Bewertungsfaktoren

1. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft ist aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. 2. Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen. 3. Die den einzelnen Behinderungen zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze, welche ihrerseits nicht zum sogenannten Verfügungssatz des Bescheides gehören, erwachsen nicht in Bindungswirkung; hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen. 4. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt werden.