LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2016
L 13 SB 232/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 3/12

Grad der BehinderungDiabetes-ErkrankungWeniger belastende TherapieformGravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 232/14

DRsp Nr. 2017/2131

Grad der Behinderung Diabetes-Erkrankung Weniger belastende Therapieform Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung

1. Nach Teil B 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beträgt bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus der GdB 50, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Therapieaufwand durch erhebliche Einschnitte eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung bedeutet. 2. Diese Einschnitte können sich auch nur auf einen Lebensbereich beziehen, jedoch ist insoweit ein strenger Maßstab geboten. 3. Ebenso wie bei der Bestimmung des GdB bei orthopädischen Leiden die bloße Möglichkeit zur Linderung mittels einer Implantation von Prothesen sich nicht auf die Bemessung des GdB auswirkt, bleibt bei der Bestimmung des GdB für Diabetes mellitus die Verfügbarkeit einer weniger belastenden, aber vom behinderten Menschen nicht in Anspruch genommenen Therapieform außer Betracht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. August 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 25. Mai 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.