LAG Köln - Urteil vom 28.07.1999
2 Sa 348/99
Normen:
BGB § 611 (Prämie);
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1728/98

Gratifikation; Prämie; Ausschluß gekündigter Mitarbeiter

LAG Köln, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 348/99

DRsp Nr. 2000/2147

Gratifikation; Prämie; Ausschluß gekündigter Mitarbeiter

»1. Die Zusage einer Prämie für den Vertrieb bestimmter Produkte, deren Absatz der Arbeitgeber vorübergehend besonders fördern will, kann zeitlich befristet und gratifikationsmäßig ausgestaltet werden. 2. Demgemäß können Arbeitnehmer vom Bezug der Prämie ausgenommen werden, deren Arbeitsverhältnisse während des maßgeblichen Zeitraums oder - bei einer Prämie in Höhe von rund zwei Monatsvergütungen - innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums aufgekündigt werden.«

Normenkette:

BGB § 611 (Prämie);
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1728/98