BAG - Urteil vom 14.02.2007
10 AZR 35/06
Normen:
BGB § 611 § 242 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 230
NJW 2007, 2063
NZA 2007, 690
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 408/05
ArbG München, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4077/04

Gratifikation; Sondervergütung - Verwirkung; Qualifikationszulage

BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 35/06

DRsp Nr. 2007/8780

Gratifikation; Sondervergütung - Verwirkung; Qualifikationszulage

Orientierungssätze: Ist einer Arbeitnehmerin einzelvertraglich eine Qualifikationszulage zugesagt worden und hat der Arbeitgeber deren Zahlung einseitig eingestellt, verwirken die monatlich fällig werdenden und tarifvertraglich nicht verfallenen Ansprüche auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin sie fast fünf Jahre nicht außergerichtlich und weitere zwei Jahre nicht gerichtlich geltend macht, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die die Erfüllung der Ansprüche für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere dann, wenn zwei Kollegen der Arbeitnehmerin dieselben Ansprüche klageweise verfolgen, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf vertrauen, alle anderen Arbeitnehmer würden die Streichung klaglos hinnehmen.

Normenkette:

BGB § 611 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Anspruch auf eine übertarifliche Qualifikationszulage verwirkt hat.