BAG - Urteil vom 21.01.2003
9 AZR 546/01
Normen:
BGB §§ 133 157 ; Manteltarifvertrag für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen (MTV vom 13. Februar 1990) § 22 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1448
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 506/00
ArbG Kassel, vom 18.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 345/97

Gratifikationen - Ablösung von Ansprüchen durch Aushang; Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 546/01

DRsp Nr. 2003/7962

Gratifikationen - Ablösung von Ansprüchen durch Aushang; Ausschlußfristen

Orientierungssätze: 1. Mit der Erklärung, er gewähre "eine freiwillige soziale Leistung, aus der für die Zukunft keine Rechtsansprüche hergeleitet werden können", kann ein Arbeitgeber Ansprüche auf Urlaubsgeld, die bereits anderweitig vertraglich entstanden sind, nicht nachträglich einschränken. 2. Zinsansprüche sind zur Hauptforderung akzessorisch. Ist eine tarifliche Ausschlußfrist - hier § 22 MTV - hinsichtlich der Hauptforderung gewahrt, sind die Zinsansprüche nicht verfallen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; Manteltarifvertrag für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen (MTV vom 13. Februar 1990) § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf übertarifliches Urlaubsgeld im Jahre 1996.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1964 als Lagerarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien ist der Manteltarifvertrag für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen anzuwenden. Am 9. Mai 1972 machte die Beklagte allen Mitarbeitern folgende schriftliche "Mitteilung":

"Betr.: Urlaubsgeld

Wie Ihnen bekannt ist, zahlt das Unternehmen schon seit einigen Jahren freiwillig ein zusätzliches Urlaubsgeld, das weit höher liegt als das den Tarifverträgen unserer Branche vereinbarte.