BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 353/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O vom 10. Dezember 1990).;
Fundstellen:
AuA 2002, 467
AuA 2003, 52
AuR 2003, 123
BAGE 102, 218
BAGReport 2003, 160
BB 2003, 428
DB 2003, 342
FamRZ 2003, 525
MDR 2003, 337
NJ 2003, 223
NZA 2003, 333
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2255/00
ArbG Berlin, vom 03.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4470/00

Gratifikationen; Mutterschutz - Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 353/01

DRsp Nr. 2003/431

Gratifikationen; Mutterschutz - Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

»1. § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O enthält eine Regelung, nach der der Anspruch auf das "Urlaubsgeld" entfällt, wenn eine werdende Mutter sich vor der Geburt entscheidet, die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Anspruch zu nehmen anstatt weiter zu arbeiten. Diese Regelung verstößt gegen die in Artikel 6 Abs. 4 GG festgelegte Schutzpflicht. 2. Der Verstoß hat zur Folge, daß der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderleistung "Urlaubsgeld" auch bei Inanspruchnahme der Schutzfrist erhalten bleibt.« Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Urlaubsgeld Ang-O genügt es für den Erhalt des Anspruchs auf Urlaubsgeld, wenn für mindestens drei volle Monate des ersten Halbjahres ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld fällt nicht unter den Begriff "Bezüge" in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Urlaubsgeld Ang-O. Er ist deshalb nicht geeignet, einer Angestellten den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten. Nimmt die schwangere Angestellte die vorgeburtliche Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch, um weiter zu arbeiten, hat sie für diese Zeit Anspruch auf "Bezüge". Sie kann sich so durch Arbeit während der Schutzfrist den Anspruch auf das jährliche Urlaubsgeld erhalten.