BAG - Urteil vom 21.05.2003
10 AZR 390/02
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
AuA 2004, 48
BAGE 106, 159
BAGReport 2003, 316
BB 2003, 1958
DB 2004, 82
MDR 2003, 1297
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1842/01
ArbG Iserlohn, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2076/01

Gratifikation/Sondervergütung - Jahresgratifikation in zwei Raten; Bindungsfrist; Rückzahlung

BAG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 390/02

DRsp Nr. 2003/10153

Gratifikation/Sondervergütung - Jahresgratifikation in zwei Raten; Bindungsfrist; Rückzahlung

»Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.«

Orientierungssätze: 1. Wurde arbeitsvertraglich vereinbart, daß der Arbeitnehmer eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts erhält, die je zur Hälfte im Juni und im November des Kalenderjahres zu zahlen ist, so kann der Arbeitnehmer durch eine vertragliche Rückzahlungsklausel längstens bis zum Ende des auf den jeweiligen Zahlungszeitpunkt folgenden Quartals gebunden werden. 2. Kündigt der Arbeitnehmer zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, braucht er die Gratifikation weder voll noch zur Hälfte zurückzuzahlen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Gratifikation für das Jahr 2000 zurückzahlen muß.