BAG - Urteil vom 22.01.2003
10 AZR 395/02
Normen:
BGB §§ 133 151 157 611 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 57
BAGReport 2003, 161
DB 2003, 1001
JuS 2003, 722
MMR 2003, 684
NZA 2003, 576
ZIP 2003, 1858
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 8/02
ArbG Hamburg, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 232/01

Gratifikation/Sondervergütung - Sonderprämie; Gesamtzusage über Intranet; Auslegung; nachträgliche Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 395/02

DRsp Nr. 2003/4199

Gratifikation/Sondervergütung - Sonderprämie; Gesamtzusage über Intranet; Auslegung; nachträgliche Stichtagsregelung

Orientierungssätze: 1. Wird über das Intranet die Zahlung einer Sonderprämie an Mitarbeiter zugesagt, die im (zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht) abgelaufenen Geschäftsjahr zur Belegschaft "gehörten", so sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer Adressaten der Zusage, die während des Geschäftsjahres im Wege eines Betriebsübergangs ausgeschieden sind, jedoch mit Wissen und Willen des früheren Arbeitgebers weiterhin Zugriff auf dessen Intranet haben. 2. Eine in späteren Mitteilungen nachgeschobene Stichtagsregelung vermag die mit der ursprünglichen Zusage für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer begründeten Ansprüche nicht mehr zu beseitigen. Daß die Leistung in der ursprünglichen Zusage als "freiwillige Sonderprämie" bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

Normenkette:

BGB §§ 133 151 157 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Sonderzuwendung.