BAG - Urteil vom 24.11.2004
10 AZR 202/04
Normen:
BGB § 133 § 147 § 151 § 157 § 242 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 438
AuR 2005, 164
BAGE 113, 29
BAGE 165, 29
BAGReport 2005, 112
BB 2005, 1745
DB 2005, 615
MDR 2005, 760
NZA 2005, 349
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 868/03
ArbG Augsburg, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 289/03

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung - Sonderzahlung; vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages; Änderung eines Vertrages durch konkludentes Verhalten; Schriftform; gegenläufige betriebliche Übung; Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 202/04

DRsp Nr. 2005/2902

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung - Sonderzahlung; vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages; Änderung eines Vertrages durch konkludentes Verhalten; Schriftform; gegenläufige betriebliche Übung; Gleichstellungsabrede

»1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden. 2. Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist. 3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt. 4. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.«

Orientierungssätze: