BAG - Urteil vom 19.03.2003
10 AZR 365/02
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BAGE 105, 266
BAGReport 2003, 193
BB 2003, 1508
DB 2003, 1630
MDR 2003, 1239
NJW 2003, 2333
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1767/01
ArbG Bochum, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3096/98

Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Jahressonderzuwendung; Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte; Offenlegung der Differenzierungsgründe

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 365/02

DRsp Nr. 2003/8102

Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Jahressonderzuwendung; Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte; Offenlegung der Differenzierungsgründe

»Will ein Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden und gewährt er ihnen deshalb eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern, so haben die gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die höhere Zuwendung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.« Orientierungssätze: 1. Sind im Gegensatz zu gewerblichen Arbeitnehmern Angestellte mit den im Betrieb benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden und müssen sie für ihre Einsetzbarkeit idR eine längere interne Ausbildung durchlaufen, so ist dies ein sachlicher Grund, ihnen eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern zu gewähren, um sie stärker an das Unternehmen zu binden. 2. Den gewerblichen Arbeitnehmern steht in diesem Fall nicht bereits deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu, weil ihnen gegenüber die Gründe für die Differenzierung nicht offengelegt worden waren. Es genügt, daß sich die besondere Zwecksetzung aus einer mit den Angestellten anläßlich der Zuwendungsgewährung vereinbarten Rückzahlungsklausel ergibt.