BAG - Urteil vom 21.05.2003
10 AZR 524/02
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
BAGE 106, 166
BB 2003, 2014
DB 2004, 257
NJW 2003, 3150
NZA 2003, 1274
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 657/02
ArbG Berlin, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 15202/01

Gratifikation/Sondervergütung in einem Fall, in dem der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation erhält - Gleichbehandlung und Weihnachtsgratifikation; rechtzeitige Mitteilung von Differenzierungsgründen

BAG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 524/02

DRsp Nr. 2003/10497

Gratifikation/Sondervergütung in einem Fall, in dem der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation erhält - Gleichbehandlung und Weihnachtsgratifikation; rechtzeitige Mitteilung von Differenzierungsgründen

»Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren.«

Orientierungssätze: 1. Stellt sich die Zahlung einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Weihnachtsgratifikation an bestimmte Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nur als durchlaufender Posten dar, weil er die Mittel dafür von einem Dritten erhält und weil er diese Mittel an den Dritten zurückzahlen müßte, wenn er sie nicht bestimmungsgemäß verwenden würde, so stellt dies einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung anderer Arbeitnehmer dar, für die der Arbeitgeber entsprechende Gratifikationen aus eigenen Mitteln aufbringen müßte.