BAG - Urteil vom 24.11.2004
10 AZR 221/04
Normen:
BGB § 133 ; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (in der ab 1. Juni 2001 geltenden Fassung) § 10 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 655
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 183/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7528/02

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 221/04

DRsp Nr. 2005/2980

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche Sonderzahlung

Orientierungssätze: 1. Seit 1. Juni 2001 gilt gemäß § 10 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken für den tariflichen Anspruch erfüllende betriebliche Sonderzahlungen das Zuflussprinzip. 2. Danach ist auch eine für das vorherige Kalenderjahr gezahlte Jahresabschlussgratifikation eine im laufenden Kalenderjahr zufließende und den tariflichen Anspruch für dieses Jahr erfüllende betriebliche Sonderzahlung.

Normenkette:

BGB § 133 ; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (in der ab 1. Juni 2001 geltenden Fassung) § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Jahr 2002.

Die Klägerin war vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.025,00 Euro beschäftigt. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30./31. März 1999, der ua. folgende Regelungen enthält:

"§ 3 Entgelt

Die Eingruppierung der Mitarbeiterin erfolgt in Tarifgruppe 7/11. Berufsjahr.