Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Jahr 2002.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.025,00 Euro beschäftigt. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30./31. März 1999, der ua. folgende Regelungen enthält:
"§ 3 Entgelt
Die Eingruppierung der Mitarbeiterin erfolgt in Tarifgruppe 7/11. Berufsjahr.
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