BAG - Urteil vom 22.10.2003
10 AZR 152/03
Normen:
BGB § 133 ; MTV Nr. 7 Kabinenpersonal LTU (vom 2. Juli 2001) § 34 ; TV Sanierung Kabine (vom 1. November 2001);
Fundstellen:
AuR 2004, 118
BAGE 108, 176
BAGReport 2004, 90
DB 2004, 551
MDR 2004, 400
NZA 2004, 444
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6.2.2003 - 7 (4) Sa 1458/02,
ArbG Düsseldorf, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4519/02

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Sanierungstarifvertrag; Beseitigung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld durch rückwirkenden Tarifvertrag; Entstehung tariflicher Ansprüche pro rata temporis; Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 152/03

DRsp Nr. 2004/614

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Sanierungstarifvertrag; Beseitigung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld durch rückwirkenden Tarifvertrag; Entstehung tariflicher Ansprüche pro rata temporis; Vertrauensschutz

»Ein Sanierungstarifvertrag kann auch bereits entstandene tarifliche Ansprüche rückwirkend beseitigen, soweit die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf den Fortbestand dieser Ansprüche vertrauen durften.«

Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt entsteht in der Regel anteilig mit der erbrachten Arbeitsleistung, wenn der Tarifvertrag für im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat die Zahlung von 1/12 und für jeden darüber hinaus gehenden Kalendertag 1/360 der monatlichen Bezüge vorsieht, für jeden vollen Kalendermonat des Wehrdienstes, des Zivildienstes und des Erziehungsurlaubs eine Kürzung des Anspruchs um 1/12 anordnet und sonst keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. 2. Der rückwirkende Eingriff in bereits entstandene tarifliche Ansprüche durch einen ablösenden Tarifvertrag ist nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. 3. Daß die Ansprüche erst künftig fällig werden, läßt den Vertrauensschutz für bereits entstandene Ansprüche unberührt.

Normenkette:

BGB § 133 ;