BAG - Urteil vom 21.05.2003
10 AZR 398/02
Normen:
RTV Energiewirtschaft (vom 20. Mai 1994) § 17 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 456
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1940/01
ArbG Kassel, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 150/01

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Weihnachtszuwendung; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit; ruhendes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 398/02

DRsp Nr. 2003/9968

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Weihnachtszuwendung; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit; ruhendes Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: § 17 Abs. 2 Unterabs. 2 RTV Energiewirtschaft ist nicht dahin auszulegen, daß für im Laufe des Kalenderjahres infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene oder in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer ein Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung unabhängig davon begründet werden soll, ob deren Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden geruht hat oder nicht. Vielmehr ist auch deren Anspruch gem. § 17 Abs. 3 RTV Energiewirtschaft um 1/12 der vollen Zuwendung für jeden vollen Monat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum zu kürzen.

Normenkette:

RTV Energiewirtschaft (vom 20. Mai 1994) § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung.

Der Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 15. August 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Installationsmeister beschäftigt. Ab 1. Dezember 1992 bezog der Kläger bei gleichzeitigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine wiederholt befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Rentenbescheid vom 22. Dezember 2000 wurde ihm ab 1. Januar 2001 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, weshalb das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Dezember 2000 endete.