BSG - Urteil vom 04.12.1991
2 RU 25/90
Normen:
BKVO Anl 1 Nr. 3102 ; RVO § 1739 ; SGG § 54 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1739 Nr. 1

Grenzen der analogen Anwendung des § 1739 RVO bei der Verteilung der Entschädigungslast

BSG, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen 2 RU 25/90

DRsp Nr. 1998/7710

Grenzen der analogen Anwendung des § 1739 RVO bei der Verteilung der Entschädigungslast

1. § 1739 RVO dient nicht dazu, einen Ausgleich für eine fälschlicherweise übernommene Entschädigungslast zu schaffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl 1 Nr. 3102 ; RVO § 1739 ; SGG § 54 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob sich die Beklagte an den Aufwendungen der Klägerin zur Entschädigung einer Berufskrankheit zu beteiligen hat.

Die Klägerin wurde durch Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 1977 (S 22 U 822/74) verurteilt, bei einem im Jahre 1919 geborenen Versicherten eine Berufskrankheit nach Nr 38 - später Nr 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) - der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anzuerkennen und ausgehend von einem Versicherungsfall im August 1970 zu entschädigen. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung durch Urteil vom 23. November 1983 (L 2/8 U 6/78) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin blieb erfolglos (Beschluß des Bundessozialgerichts [BSG] vom 30. August 1984 - 2 BU 39/84 -). Die Klägerin gewährte dem Versicherten Vollrente und Pflegegeld.