LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2018
10 Sa 1606/17
Normen:
ZPO § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 638/17

Grenzen der inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Forderung durch den Rechtspfleger im MahnverfahrenEintritt der Verjährung bei Nutzung einer vom Rechtspfleger gesetzten Frist durch den Kläger

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1606/17

DRsp Nr. 2018/12402

Grenzen der inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Forderung durch den Rechtspfleger im Mahnverfahren Eintritt der Verjährung bei Nutzung einer vom Rechtspfleger gesetzten Frist durch den Kläger

1. Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren zwar einerseits keine Schlüssigkeitsprüfung zu, er darf aber andererseits auch nicht "sehenden Auges" einen unrichtigen Titel schaffen. Ein Beanstandungsrecht des Rechtspflegers ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung offensichtlich und schon beim ersten Hinsehen nicht gegeben ist.2. Wird dem Kläger seitens des Rechtspflegers eine großzügige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, heißt dies nicht, dass der Kläger zur Vermeidung verjährungsrechtlicher Nachteile nicht zeitnah tätig werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2017 - 11 Ca 638/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Beitrags zum Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft für Dezember 2011.