LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2005
10 Sa 721/05
Normen:
GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 1626 § 1627 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 1000/05 vom 28.07.2005,

Grenzen des Direktionsrechts - unwirksame Umsetzung vom Wareneingang in die Kommissionierung bei Vernachlässigung konkreter Personensorgepflichten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 721/05

DRsp Nr. 2006/21562

Grenzen des Direktionsrechts - unwirksame Umsetzung vom Wareneingang in die Kommissionierung bei Vernachlässigung konkreter Personensorgepflichten des Arbeitnehmers

1. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber auf die Personensorgepflichten (§§ 1626, 1627 BGB) des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Belange oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.2. Hat der Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass die Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit es ihm ermöglicht, in den Abendstunden bei seiner Ehefrau zu sein, die unter Angstzuständen leidet, welche sich in den Abendstunden bei Dunkelheit mit der Gefahr eintretender Panikattacken verstärken und nach ärztlichem Attest die Anwesenheit des Arbeitnehmers während dieser Zeiten erforderlich machen, steht diese Interessenlage einer Umsetzung vom Wareneingang in die Kommissionierung mit den dort vorgegebenen Arbeitszeiten (bis 23:00 Uhr) entgegen.

Normenkette:

GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 1626 § 1627 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten getroffenen Anordnung.