LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.05.2019
5 TaBV 9/18
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 45 c/17

Grenzen des Einsichtsrechts des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslistenRechtsschutzbedürfnis als Prozessfortführungsvoraussetzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/18

DRsp Nr. 2021/11954

Grenzen des Einsichtsrechts des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten Rechtsschutzbedürfnis als Prozessfortführungsvoraussetzung

1. Die Grenzen des grundsätzlich bestehenden Einblicksrechts des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt. So muss der Betriebsrat immer prüfen, ob für ihn ein sachlicher oder rechtlicher Grund besteht, Einblick in die Entgeltlisten zu nehmen. Ein willkürliches Einsichtsverlangen verstieße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG und wäre rechtsmissbräuchlich. Das Tatbestandsmerkmal "auf Verlangen" in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG setzt nämlich voraus, dass der Betriebsrat die verlangte Einsichtnahme zur Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. 2. Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Beschwerde- und in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. entfällt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann.

Tenor

1. 2.