BAG - Beschluss vom 23.03.2010
1 ABR 81/08
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1; BetrVG § 92 Abs. 2; BetrVG § 92a Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 96 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 3; Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen § 20;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 304
NZA 2011, 811
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 4/08
ArbG München, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 101/07

Grenzen des Unterrichtungsanspruchs eines Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 81/08

DRsp Nr. 2010/11918

Grenzen des Unterrichtungsanspruchs eines Betriebsrats

Orientierungssätze: Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann nicht losgelöst von dem Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe verlangen, dass er vom Arbeitgeber über betriebliche Vorgänge informiert oder über dessen Kenntnisstand unterrichtet wird.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juli 2008 - 3 TaBV 4/08 - aufgehoben, soweit es der Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. November 2007 - 37 BV 101/07 - entsprochen hat.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. November 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1; BetrVG § 92 Abs. 2; BetrVG § 92a Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 96 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 3; Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen § 20;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche.