BVerfG - Beschluß vom 25.10.2004
1 BvR 1437/02
Normen:
GOZ § 5 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1036
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 26/00

Grenzen und Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen mit einem Zahnarzt

BVerfG, Beschluß vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1437/02

DRsp Nr. 2004/18106

Grenzen und Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen mit einem Zahnarzt

1. Die Einschränkung der freien Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Überschreitung des Gebührenrahmens des § 5 GOZ in AGB nicht möglich ist (BGHZ 115, 391), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit eines Zahnarztes erfordert, dass in Fällen, in denen wegen des besonderen Aufwandes einer Leistung eine angemessene Vergütung durch den vorgegebenen Gebührenrahmen nicht mehr gewährleistet ist, höhere Vergütungen vereinbart werden können.4. Die Freiheit zur Vereinbarung höherer Gebührensätze würde ausgehöhlt, wenn gefordert würde, dass die Verwendung insoweit vorformulierte Schriftsätze, in die einzelne, individuell vereinbarte Leistungspositionen entsprechend der geplanten Behandlung eingetragen werden, nur noch erlaubt ist, wenn um die jeweils zu veranschlagenden Gebührensätze gefeilscht wird. Dies stellt eine gravierende Einschränkung des von der Berufsausübungsfreiheit umfassten Preisbestimmungsrechts dar und füllt dieses faktisch aus.

Normenkette:

GOZ § 5 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: