LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2018
17 Sa 1437/17
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 256/11
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 256/11

Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 1437/17

DRsp Nr. 2019/15220

Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm

Das Urteil list zu berichtigen, wenn im Tatbestand der Antrag unzutreffend wiedergegeben ist. Die gesetzlichen Regelungen Griechenlands sind keine drittstaatlichen Eingriffsnormen, die Auswirkungen auf das deutsche Recht haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 256/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit wie folgt berichtigt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.658,60 € und 3.063,51 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit dem 13.12.1982 an der griechischen Privatschule C als Lehrerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 3879,51€ beschäftigt. Sie unterrichtet das Fach Deutsch.

Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 17.10.1984 (Bl. 3 d. A.des Parallelverfahrens der Parteien 17 Sa 263/18), vom 01.09.1992 (Bl. 5 - 7 d. A. 17 Sa 263/18) und vom 02.01.2007 (Bl. 4 d. A. 17 Sa 263/18) zugrunde.

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