Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat wurde am 12. Februar 2003 eine Vereinbarung geschlossen, die einen Interessenausgleich und Sozialplan beinhaltete. Dort heißt es unter anderem:
"B) Interessenausgleich
§ 1 Betriebsänderung
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