LAG Berlin - Urteil vom 15.10.2004
13 Sa 1721/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 11662/04

Grob fehlerhafte Abweichung der Kündigungsliste vom Auswahlsystem bei Verwendung eines allgemeinen Rahmeninteressenausgleichs

LAG Berlin, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1721/04

DRsp Nr. 2005/223

Grob fehlerhafte Abweichung der Kündigungsliste vom Auswahlsystem bei Verwendung eines allgemeinen Rahmeninteressenausgleichs

»Es ist grob fehlerhaft i.S.v. § 1 Abs. 5 KSchG, wenn die Liste der nach dem Interessenausgleich zu kündigenden Arbeitnehmer von dem Auswahlsystem des Interessenausgleichs abweicht, ohne dass dafür vertretbare Gründe vom Arbeitgeber vorgetragen werden. Ein danach vertretbarer Grund liegt nicht vor, wenn statt des einschlägigen speziellen Interessenausgleichs ein allgemeiner Rahmeninteressenausgleich für die Sozialauswahl angewendet wird.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat wurde am 12. Februar 2003 eine Vereinbarung geschlossen, die einen Interessenausgleich und Sozialplan beinhaltete. Dort heißt es unter anderem:

"B) Interessenausgleich

§ 1 Betriebsänderung

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