LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.04.2021
2 Sa 153/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; KSchG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1496/20

Grobe Beleidigung als fristloser KündigungsgrundWirksame Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten als Wichser und PisserGrobe Pflichtverletzung auch ohne strafrechtliche RelevanzEntbehrlichkeit der Abmahnung bei personenbedingter Kündigung wegen schwerwiegenden Pflichtverletzungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 153/20

DRsp Nr. 2021/12009

Grobe Beleidigung als fristloser Kündigungsgrund Wirksame Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten als "Wichser" und "Pisser" Grobe Pflichtverletzung auch ohne strafrechtliche Relevanz Entbehrlichkeit der Abmahnung bei personenbedingter Kündigung wegen schwerwiegenden Pflichtverletzungen

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen Kündigungsgründe "an sich" dar. Der Arbeitnehmer kann sich nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG berufen. 2. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder Arbeitgebers führen, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. 3. Einer Abmahnung bedarf es unter anderem dann nicht, wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. 4. Es kommt nicht darauf an, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Ausschlaggebend ist allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung und die Frage, ob ein Arbeitgeber diese hinzunehmen hat.