LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.1997
L 5 Ka 1277/97
Normen:
Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2 § 28 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 1 § 103 Abs. 2 § 95 Abs. 1 § 95 Abs. 6 § 95 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 4069/95

Gröblicher Pflichtverstoß des Arztes im Vertragsarztrecht, berufliche Bewährungszeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 1277/97

DRsp Nr. 2006/23823

Gröblicher Pflichtverstoß des Arztes im Vertragsarztrecht, berufliche Bewährungszeit

1. Wenn der Arzt von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung im Wege der Privatliquidation verlangt, so ist regelmäßig eine Pflichtverletzung gegeben, die zu einer Ungeeignetheit des Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs 6 SGB V führt. 2. Bei einem erneuten Antrag auf Zulassung ist kann die Dauer einer Bewährungszeit nicht generell festgelegt werden. Sie ist abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine Bewährungszeit von fünf Jahren sollte nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden. 3. Ein unwiderruflicher Verzicht auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bezieht sich ausschließlich auf den Vertragsarztsitz bzw. Zulassungsbereich für die damalige vertragsärztliche Tätigkeit, da er nur die Rechtsposition umfaßt, die der Vertragsarzt innehalte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2 § 28 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 1 § 103 Abs. 2 § 95 Abs. 1 § 95 Abs. 6 § 95 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 4069/95