LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.06.2021
2 Sa 136/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1704/19

Großer Einschätzungsspielraum der TarifparteienZulässige Differenzierung bei der Zahlung von Nachtzuschlägen in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlichen hohen Zuschlägen für NachtarbeitZulässigkeit höherer Nachtzuschläge (hier 60%) bei Mitabgeltung von Mehrarbeitsstunden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 136/20

DRsp Nr. 2021/13438

Großer Einschätzungsspielraum der Tarifparteien Zulässige Differenzierung bei der Zahlung von Nachtzuschlägen in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlichen hohen Zuschlägen für Nachtarbeit Zulässigkeit höherer Nachtzuschläge (hier 60%) bei Mitabgeltung von Mehrarbeitsstunden

1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind. 2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.