BAG - Beschluss vom 13.10.2015
3 AZN 915/15 (F)
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 5; ArbGG § 79 S. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 -4; ZPO § 584 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 587;
Fundstellen:
AP ZPO § 579 Nr. 6
AUR 2016, 39
BB 2015, 2932
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZN 624/14
LAG Niedersachsen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 579/09
ArbG Oldenburg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 148/08

Gründe für die Wiederaufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht

BAG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 3 AZN 915/15 (F)

DRsp Nr. 2015/18947

Gründe für die Wiederaufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht

Orientierungssätze: 1. Ein Nichtigkeitsantrag nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 ZPO ist auch gegen einen eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts statthaft. 2. Für die Zulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 ZPO ist es notwendig, dass die Tatsachen, aus denen der Antragsteller einen Wiederaufnahmegrund ableitet, schlüssig vorgetragen werden. Dies bedeutet, dass bei Unterstellung der tatsächlichen Behauptungen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben sein muss. Fehlt es hieran, ist der Antrag unzulässig.

1. Richtet sich ein Wiederaufnahmeantrag gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verworfen oder zurückgewiesen worden ist, so muss der Antragsteller darlegen, dass gerade dieser Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 -4 ZPO beruht. 2. Mit der angeblichen Befangenheit eines Mitglieds des erkennenden Gerichts ist ein Nichtigkeitsgrund i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dargetan. 3. Ein angeblicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vermag einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zu begründen.