LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.04.2017
L 18 AL 154/16
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 117/13

GründungszuschussGrenzen der ErmessensausübungKategorien von Ermessensfehlern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 154/16

DRsp Nr. 2017/8206

Gründungszuschuss Grenzen der Ermessensausübung Kategorien von Ermessensfehlern

1. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. 2. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zum Teil nicht einheitlich sind.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).