Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).
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