Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 24. Januar 2013 (Ziff. 2) wird zurückgewiesen.
I.
Das Grundbuchamt hat am 6.12.2011 auf Antrag der Beteiligten zu 1 im Grundbuch eine Eigentumsumschreibung vorgenommen, nämlich vom bisherigen Eigentümer
xxx
auf den neuen Eigentümer
xxx
Dem lag zugrunde:
Am 1.1.2011 wurde die xxx mit der xxx fusioniert. Gemäß Vereinbarung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VII tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die xxx in alle Rechte und Pflichten der xxx und der xxx ein.
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