8/1.2.1 Begriff der Arbeitszeit

Autor: Sadtler

Arbeitsschutzrechtlicher und arbeitsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Gemeint ist allerdings nur die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG als Abgrenzung gegenüber der arbeitsfreien Zeit (Ruhepausen, Ruhezeit). Nach Art. 2 Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Von diesem arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff ist der arbeitsrechtliche Arbeitszeitbegriff zu unterscheiden, der in dreierlei Hinsicht bedeutsam ist:

für die Frage, wann und wie lange der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (arbeitsvertragliche Arbeitszeit),

für die Frage, ob und in welcher Höhe bestimmte Zeiten der Arbeitsleistung zu vergüten sind (vergütungspflichtige Arbeitszeit),

und für die Frage, was unter der Arbeitszeit i.S.d. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) zu verstehen ist (betriebliche Arbeitszeit).1)

Beginn und Ende der Arbeitszeit