BAG - Beschluß vom 14.11.2006
1 ABR 5/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 23 Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 § 44 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 890 ;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
ArbRB 2007, 174
AuR 2007, 185
BAGE 120, 162
DB 2007, 749
MDR 2007, 782
NZA 2007, 458
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1134/05
ArbG Berlin, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17190/04

Keine Mitbestimmung bei Anordnung einer Dienstreise ohne Arbeitsleistung

BAG, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 5/06

DRsp Nr. 2007/5792

Keine Mitbestimmung bei Anordnung einer Dienstreise ohne Arbeitsleistung

»Bei der Anordnung einer Dienstreise, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG zu.«

Orientierungssätze:1. Der Begriff der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Er ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff und dem des Arbeitszeitgesetzes und der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.2. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbringen soll.3. Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten eines Arbeitnehmers. Die dafür benötigte Zeit ist in einem solchen Fall keine Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift unterliegen nicht Einschränkungen der Freizeit durch ein Verhalten des Arbeitnehmers, das keine Arbeitsleistung zum Gegenstand hat.