BVerfG - Beschluss vom 11.12.2008
1 BvR 1665/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 W (pat) 154/05

Grundrechtsfähigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1665/08

DRsp Nr. 2009/26490

Grundrechtsfähigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse

Für öffentlichrechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 3;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts, mit denen der Beschwerdeführerin, einer regional schwerpunktmäßig im Rheinland tätigen Innungskrankenkasse, die Anmeldung der Wortmarke "IKK Nordrhein-Westfalen" versagt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts ist hinsichtlich der von ihr als verletzt gerügten Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht befugt (Art. 19 Abs. 3 GG).