BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 271/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 267
AuR 2013, 414
BB 2013, 1843
DB 2013, 1674
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 8
NZA 2013, 837
NZA-RR 2013, 6
ZIP 2014, 145
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 438/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7012/10

Grundsätze der Sozialauswahl; Begriff des Betriebes im Sinne von §1 Abs. 3 S. 1 KSchG

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 271/12

DRsp Nr. 2013/17689

Grundsätze der Sozialauswahl; Begriff des Betriebes im Sinne von §1 Abs. 3 S. 1 KSchG

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die - bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes - sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind. Dies ist nicht nur bei identischen Arbeitsplätzen der Fall, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung die zwar andere, aber gleichwertige Tätigkeit ausüben kann. An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht einseitig auf den fraglichen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Die Sozialauswahl ist auf Arbeitnehmer desselben Betriebs beschränkt.