LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2023
12 Ta 39/23
Normen:
RVG § 32; GVG § 63; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F.v. 09.02.2018;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 258/21

Grundsätze zum Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVGStreitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitKein Vergleichsmehrwert für Vergleichsverhandlungen mit Beilegung des Rechtsstreits

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 12 Ta 39/23

DRsp Nr. 2023/6297

Grundsätze zum Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Kein Vergleichsmehrwert für Vergleichsverhandlungen mit Beilegung des Rechtsstreits

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird nie von Amts wegen festgesetzt, sondern stets nur auf Antrag und ausschließlich für den antragstellenden Rechtsanwalt. Auch gilt die Wertfestsetzung nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat. Die Wertfestsetzung erstreckt sich nicht auf andere Anwälte. 2. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 3. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen. Für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der erwartbare potenzielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.

Tenor