VGH Bayern - Beschluss vom 17.07.2018
12 C 15.2631
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 13.1271

Grundsätze zur Prüfung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen einen Kostenbeitragsbescheid; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids für die Vollzeitpflege nach dem Jugendhilferecht

VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 12 C 15.2631

DRsp Nr. 2018/10684

Grundsätze zur Prüfung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen einen Kostenbeitragsbescheid; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids für die Vollzeitpflege nach dem Jugendhilferecht

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2015, Az.: W 3 K 13.1271, wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 insgesamt Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxx als Bevollmächtigte beigeordnet wird.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 gerichtete Klage hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlen der Klage insgesamt die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten nicht. Denn der streitgegenständliche Kostenbeitragsbescheid ist gemessen am prozesskostenhilferechtlichen Maßstab insgesamt rechtswidrig und die Klage damit in vollem Umfang erfolgversprechend.