LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2004
10 Sa 18/04
Normen:
BetrAVG § 1b § 30f ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 382/03

Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei unterschiedlichen Konzernunternehmen im Rahmen betrieblicher Altersversorgung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 18/04

DRsp Nr. 2005/4524

Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei unterschiedlichen Konzernunternehmen im Rahmen betrieblicher Altersversorgung

1. Die Unverfallbarkeit nach § 30 f BetrAVG ist als Übergangsregelung zu § 1 b BetrAVG bestimmt.2. Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen.3. Eine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten dahingehend, dass Konzernzugehörigkeitszeiten grundsätzlich als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind, besteht nicht, da zwischen dem Konzern selbst und den Arbeitnehmern der einzelnen Unternehmen grundsätzlich keine Vertragsbeziehung bestehen.4. Eine Konzernzugehörigkeit kann als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden, wenn über den Konzern ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Arbeitsverhältnisse besteht; das kann der Fall sein, wenn im Arbeitsvertrag unternehmensübergreifend ein Wechsel durch Versetzung vorgesehen ist und eine Verbindung zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund bestehen bleibt.

Normenkette:

BetrAVG § 1b § 30f ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unverfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft.