BVerwG - Beschluss vom 14.08.2020
5 PB 5.20 (5 P 5.20)
Normen:
BPersVG § 70;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 4193/18

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG; Inanspruchnahme des Initiativrechts des Personalrats für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 5 PB 5.20 (5 P 5.20)

DRsp Nr. 2020/13504

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG; Inanspruchnahme des Initiativrechts des Personalrats für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels

Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 70;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.