EBM-Ä; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA 66/01
SG Kiel, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 105/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Einbeziehung von Internisten in Praxisbudgets
BSG, Beschluß vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 53/03 B
DRsp Nr. 2004/7593
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Einbeziehung von Internisten in Praxisbudgets
1. Nicht zu den klärungsbedürftigen Rechtsfragen zählen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der hausärztlich tätigen Internisten in die Vorschriften über die Praxisbudgets und die Festsetzung des Kostensatzes für diese Arztgruppe als einer der Faktoren der Berechnung des arztgruppenbezogenen Praxisbudgets.2. In den Geltungsbereich der Vorschriften des EBM-Ä über die Praxisbudgets dürfen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die iS. des § 73 Abs. 1a Nr. 3 SGB V die Teilnahme an der hausärztliche Versorgung gewählt haben, einbezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Gründe:
I
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