Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen B 12 KR 62/97 B
DRsp Nr. 1998/19248
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, ob Beiträge, die aufgrund der Beschäftigung in Gebieten entrichtet wurden, in denen die Reichsversicherungsgesetze durch die Schlesien-Verordnung eingeführt war, i.S. des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG zu einem nichtdeutschen Versicherungsträger entrichtet worden sind oder ob sie zu einem deutschen Versicherungsträger entrichtet wurden und deshalb unmittelbar nach den Vorschriften der RVO bzw des AVG anzurechnen waren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]