BSG - Beschluß vom 09.12.1998
B 9 VS 6/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SVG § 81 Abs. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 VS 6/98 B

DRsp Nr. 1999/6596

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage zwar noch nicht in der formulierten Fassung entschieden hat, aber zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben, so ist sie bereits dann höchstrichterlich geklärt.