BSG - Beschluß vom 05.03.2003
B 4 RA 100/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 191/01
SG Leipzig, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 867/99

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.03.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 100/02 B

DRsp Nr. 2003/9692

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist allein maßgeblich, ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien und Grundsätze zur Auslegung einer Norm ausreichend sind, um einen konkreten Einzelfall zu entscheiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt im Hauptverfahren von der Beklagten die Feststellung, dass seine vom 1. Mai 1978 bis 30. Juni 1990 in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) festzustellen seien. Mit diesem Begehren hatte der Kläger vor dem SG Erfolg. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 13. März 2002.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).