BSG - Beschluß vom 16.04.2003
B 4 RA 64/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 13 RA 18/01 - 18.01.2002,
SG Duisburg, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (15) RA 71/98

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.04.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 64/02 B

DRsp Nr. 2003/9700

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht allein durch den Umstand begründet, dass das LSG im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglicherweise die höchstrichterlich entwickelten Kriterien nicht hinreichend beachtet bzw angewandt haben könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt im Hauptverfahren die Gewährung einer "ungeminderten" Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18. Januar 2002.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Eine solche Darlegung erfordert zunächst, dass der Beschwerdeführer die zu entscheidende Rechtsfrage klar und unmissverständlich bezeichnet. Darüber hinaus muss ua dargetan werden, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59 und 65).

Der Kläger wirft zwei Fragen auf, denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.

1. Mit seiner ersten Frage möchte er geklärt wissen,