Der Kläger begehrt im Hauptverfahren die Gewährung einer "ungeminderten" Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18. Januar 2002.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine solche Darlegung erfordert zunächst, dass der Beschwerdeführer die zu entscheidende Rechtsfrage klar und unmissverständlich bezeichnet. Darüber hinaus muss ua dargetan werden, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59 und 65).
Der Kläger wirft zwei Fragen auf, denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
1. Mit seiner ersten Frage möchte er geklärt wissen,
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