BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 5 RS 13/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 408/11
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 283/10

Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen RechtsfrageBelege abweichender RechtsprechungVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 13/14 B

DRsp Nr. 2015/1152

Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage Belege abweichender Rechtsprechung Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

1. Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die bereits entschieden ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw. inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen. 2. Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist. Deshalb ist im Einzelnen zu erläutern, dass und mit welchen Gründen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.