Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 187/97 B
DRsp Nr. 1998/19231
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine vom Kläger angegriffene, übereinstimmend abgegebene Erledigterklärung im Rahmen des Prozeßvergleichs als Prozeßhandlung wegen eines Erklärungsirrtums oder wegen einer vom Kläger behaupteten Täuschung angefochten werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]